Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Firma Achim Kufner, Reparatur‑, Service‑ und Elektrotechnik, Hauptschulstraße 15/6, 5500 Bischofshofen) und natürlichen sowie juristischen Personen (im Folgenden: „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall – insbesondere bei Ergänzungs‑ oder Folgeaufträgen – nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Website https://kufner.co.at/elektrotechnik/rechtsdokumente/allgemeine-geschaeftsbedingungen/, und dem Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich auf Grundlage unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen oder Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen, Garantien sowie von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Messestand‑Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder sonstigen Medien enthalten sind und nicht von uns stammen, hat der Kunde offenzulegen, sofern er diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt. Erst nach Offenlegung können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Unterbleibt diese Offenlegung, sind derartige Angaben unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung sämtlicher im Kostenvoranschlag enthaltener Leistungen, wird das hierfür verrechnete Entgelt der Schlussrechnung gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes zusätzliches Entgelt.
3.3. Alle Preise verstehen sich als Endpreise gemäß der Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Es wird keine Umsatzsteuer berechnet und daher auch nicht ausgewiesen. Verpackungs‑, Transport‑, Verladungs‑ und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Gegenüber Verbrauchern werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde. Eine Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
3.4. Die fach‑ und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert damit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich zu vergüten, im vereinbarten Ausmaß bzw. mangels Vereinbarung angemessen.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht innerhalb einer Entfernung von maximal 500 m ermöglicht, ist der dadurch entstehende Mehraufwand durch einen Preisaufschlag von 5 % pro begonnenem Kilometer abzugelten. Zusätzlich besteht ein Entgeltszuschlag von € 7,50 pro zu überwindendem Stockwerk, sofern kein geeigneter Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind berechtigt – und auf Antrag des Kunden verpflichtet –, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn sich seit Vertragsabschluss Kostenänderungen von zumindest 2 % ergeben, insbesondere (a) bei Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, (b) bei Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen, Änderungen nationaler oder internationaler Rohstoffpreise oder relevanter Wechselkurse. Die Anpassung erfolgt in jenem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der Leistungserbringung verändert haben, sofern wir uns nicht im Verzug befinden.
3.7. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt das Entgelt als wertgesichert. Referenzindex ist der Baukostenindex Wohnhaus‑ und Siedlungsbau, Leistungsgruppe 26 „Elektroinstallationen, Beleuchtungstechnik“ (Basis 2020). Ausgangsbasis ist der Monat des Vertragsabschlusses. Schwankungen von ±3 % bleiben unberücksichtigt. Gegenüber Verbrauchern ist eine Erhöhung innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss ausgeschlossen.
3.8. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Vereinbarung, sofern die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz rechtzeitiger Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte, Materialien oder Komponenten vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 5 % des Wertes der beigestellten Ware zu verrechnen.
4.2. Beigestellte Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand unserer Gewährleistung. Der Kunde trägt das Risiko für die Qualität, Funktionsfähigkeit und Eignung der beigestellten Ware. Wir übernehmen keine Haftung für Mängel, Funktionsstörungen oder Folgeschäden, die auf die Beschaffenheit oder Untauglichkeit der beigestellten Ware zurückzuführen sind.
4.3. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die beigestellten Geräte und Materialien technisch geeignet, vollständig, funktionsfähig und für den vorgesehenen Verwendungszweck kompatibel sind. Er haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch die Verwendung untauglicher, unvollständiger oder fehlerhafter Beistellungen entstehen.
4.4. Werden durch die Verwendung beigestellter Ware zusätzliche Arbeitsaufwände, Verzögerungen oder Mehrkosten verursacht, sind wir berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen.
4.5. Auf Wunsch des Kunden können wir beigestellte Geräte oder Materialien gegen gesondertes Entgelt prüfen; eine solche Prüfung stellt jedoch kein Anerkenntnis der Tauglichkeit dar.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Fertigstellung der Leistung fällig.
5.2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlicher – Vereinbarung zulässig.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz 4 %.
5.5. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
5.6. Gerät der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.
5.7. Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der Verbraucher unter Androhung dieser Rechtsfolge sowie unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
5.8. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Verbraucher können auch dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung steht oder wenn wir zahlungsunfähig sind.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge etc.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (insbesondere Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung angemessener Mahnspesen pro Mahnung, höchstens jedoch € 160, soweit diese im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechtigten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen (ISA) sowie den Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, die im Vertrag, in den vor Vertragsabschluss erteilten Informationen oder aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrung erkennbar waren.
7.2. Der Kunde hat vor Beginn der Leistungsausführung sämtliche erforderlichen Angaben unaufgefordert bereitzustellen, insbesondere zur Lage verdeckt geführter Strom‑, Gas‑ und Wasserleitungen oder ähnlicher Installationen, zu Fluchtwegen, baulichen Hindernissen, möglichen Störungs‑ oder Gefahrenquellen sowie zu statischen Gegebenheiten und geplanten Änderungen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden; der Kunde bleibt jedoch für deren Vollständigkeit verantwortlich.
7.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist unsere Leistung – ausschließlich im Hinblick auf die infolge unrichtiger oder fehlender Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat sämtliche erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie behördliche Meldungen und Genehmigungen (z. B. Anmeldung des Strombezugs) auf eigene Kosten einzuholen. Wir weisen im Rahmen des Vertragsabschlusses darauf hin, sofern der Kunde nicht darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über entsprechendes Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung und den Probebetrieb erforderliche Energie‑ und Wassermenge ist vom Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen.
7.7. Der Kunde haftet dafür, dass seine technischen Anlagen – insbesondere Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und sonstige relevante Komponenten – in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind und mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel bleiben.
7.8. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die technischen Anlagen des Kunden gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Für die Dauer der Leistungsausführung hat der Kunde kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien bereitzustellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Nachträgliche Änderungs‑ oder Erweiterungswünsche des Kunden werden nur berücksichtigt, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Leistungsfrist und des Entgelts führen.
8.2. Sachlich gerechtfertigte und dem unternehmerischen Kunden zumutbare geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung – aus welchen Gründen auch immer – zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrags, verlängert sich die Liefer‑ bzw. Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Baufortschritts, der technischen Rahmenbedingungen oder der kundenseitigen Mitwirkungspflichten.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums als ursprünglich vereinbart, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Dadurch können Überstunden, beschleunigte Materialbeschaffung oder organisatorische Mehraufwände erforderlich werden. Das Entgelt erhöht sich in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch entstehenden Mehraufwand.
8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen – etwa aufgrund der Anlagengröße, des Baufortschritts oder technischer Erfordernisse – sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Leistungsfristen und vereinbarte Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer sowie bei sonstigen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen (z. B. extreme Witterung, behördliche Anordnungen). Die Fristverlängerung entspricht der Dauer des jeweiligen Ereignisses. Das Recht des Kunden, bei unzumutbarer Verzögerung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch Umstände verzögert oder unterbrochen, die dem Kunden zuzurechnen sind – insbesondere durch Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 –, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich im gleichen Ausmaß.
9.3. Müssen Materialien, Geräte oder Komponenten aufgrund einer vom Kunden verursachten Verzögerung bei uns eingelagert werden, sind wir berechtigt, eine Lagergebühr in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrags je begonnenem Monat der Verzögerung zu verrechnen. Die Zahlungspflicht des Kunden sowie seine Abnahmeobliegenheit bleiben davon unberührt.
9.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind Liefer‑ und Fertigstellungstermine nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Gerät die Vertragserfüllung durch uns in Verzug, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen; unternehmerische Kunden haben diese mittels eingeschriebenem Brief unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu übermitteln.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage‑, Instandsetzungs‑ und Reparaturarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten oder Bauteilen entstehen, wenn diese aufgrund nicht erkennbarer baulicher Gegebenheiten, verdeckter Installationen, Materialfehlern oder altersbedingtem Verschleiß vorschädigt sind. Gleiches gilt für Schäden, die bei Stemmarbeiten in bindungslosem oder brüchigem Mauerwerk auftreten können. Solche Schäden sind nur dann von uns zu vertreten, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten unsererseits verursacht wurden.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen – insbesondere wenn aufgrund des Zustands der vorhandenen Anlage keine fachgerechte Reparatur möglich ist oder vom Kunden ausdrücklich eine provisorische Lösung gewünscht wird – besteht lediglich eine den Umständen entsprechende, eingeschränkte Haltbarkeit. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Maßnahmen nur als kurzfristige Übergangslösung geeignet sind.
10.3. Der Kunde ist verpflichtet, nach einer behelfsmäßigen Instandsetzung unverzüglich eine fachgerechte, dauerhafte Reparatur oder Erneuerung veranlassen zu lassen, sofern diese technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
11. Gefahrtragung
11.1. Bei Übersendung der Ware an Verbraucher gilt § 7b KSchG; die Gefahr geht somit erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über.
11.2. Bei unternehmerischen Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgestellt haben, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde hat sich gegen die mit dem Transport verbundenen Risiken angemessen zu versichern. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden schließen wir eine Transportversicherung auf dessen Kosten ab. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug – sei es durch Verweigerung der Annahme, durch Verzug mit erforderlichen Vorleistungen oder durch sonstige ihm zuzurechnende Umstände – und beseitigt er diese trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, sind wir berechtigt, über die für die Leistungsausführung vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung die betreffenden Geräte und Materialien innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen können.
12.2. Besteht der Kunde trotz Annahmeverzug auf Vertragserfüllung, sind wir berechtigt, die Ware oder Materialien bei uns einzulagern. Für die Dauer der Einlagerung steht uns eine angemessene Lagergebühr zu.
12.3. Unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur zulässig, wenn uns diese vorab unter Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers mitgeteilt wurde und wir der Veräußerung ausdrücklich zustimmen.
13.3. Erteilen wir die Zustimmung zur Weiterveräußerung, tritt der unternehmerische Kunde seine daraus entstehende Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern darf dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn eine rückständige Leistung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Verbraucher unter Androhung dieser Rechtsfolge sowie unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde.
13.5. Der Kunde hat uns unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über eine Pfändung der Vorbehaltsware zu informieren.
13.6. Zur Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware nach angemessener Vorankündigung zu betreten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
13.7. Sämtliche notwendigen und zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde.
13.8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs‑ bzw. Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet noch sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme hat der Kunde auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13.11. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, erwerben wir Miteigentum am neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde eigene geistige Schöpfungen, Unterlagen oder technische Vorgaben bei und werden hinsichtlich dieser Inhalte Schutzrechte Dritter geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung oder Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen. Dies erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden, sofern die behaupteten Ansprüche nicht offenkundig unberechtigt sind. Der Kunde hat uns sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen und zweckentsprechenden Aufwendungen zu ersetzen.
14.2. Der Kunde hält uns hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die aus der Verwendung der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen, Vorgaben oder Schöpfungen resultieren, vollständig schad‑ und klaglos.
14.3. Wir sind berechtigt, vom Kunden den Ersatz aller notwendigen und nützlichen Kosten zu verlangen, die uns im Zusammenhang mit der Abwehr oder Prüfung solcher Ansprüche entstehen.
14.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind wir berechtigt, für allfällige Prozess‑, Prüf‑ oder Abwehrkosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, technische Unterlagen sowie sämtliche Dokumente, die von uns erstellt oder im Rahmen der Leistungserbringung durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser ausschließliches geistiges Eigentum.
15.2. Jede Nutzung dieser Unterlagen außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks – insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Speicherung, digitale Bereitstellung oder auch nur auszugsweises Kopieren – bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zuge der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachten Informationen, Unterlagen und Kenntnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht offenzulegen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung, soweit in diesen AGB keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Als Übergabe gilt mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Zeitpunkt der Fertigstellung, spätestens jedoch jener Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernimmt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Termin fern, gilt die Übergabe als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Die Durchführung von Arbeiten zur Mängelbehebung stellt kein Anerkenntnis des behaupteten Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns gegenüber unternehmerischen Kunden zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren kann durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abgewendet werden, sofern kein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliegt.
16.8. Stellt sich eine Mängelbehauptung als unberechtigt heraus, hat der Kunde die uns entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder die Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
16.10. Unternehmer haben Mängel, die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung festgestellt werden oder feststellbar gewesen wären, unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Tagen ab Übergabe, schriftlich zu rügen.
16.11. Der Kunde hat jede Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen, sofern dadurch ein weiterer Schaden droht oder die Ursachenfeststellung erschwert oder verhindert wird und dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Transport‑ und Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung trägt der Kunde.
16.14. Der Kunde hat uns die unverzügliche Feststellung des behaupteten Mangels zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn technische Anlagen des Kunden (z. B. Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke) nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht mit den gelieferten Gegenständen kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Kein Gewährleistungsmangel liegt vor, wenn das Werk aufgrund abweichender tatsächlicher Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegten Informationen nicht voll geeignet ist, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 nicht nachgekommen ist.
17. Haftung
17.1. Für Schäden aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten – insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug oder sonstigen Leistungsstörungen – haften wir bei Vermögensschäden ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die technischen Besonderheiten elektrotechnischer Arbeiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Haftungshöchstbetrag einer allenfalls bestehenden, durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.
17.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 17.2 gilt auch für Schäden an Sachen, die uns zur Bearbeitung übergeben wurden. Gegenüber Verbrauchern kommt diese Beschränkung nur zur Anwendung, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind – bei sonstigem Verfall – binnen zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit diese dem Kunden Schäden zufügen, ohne dass ein eigener Vertrag zwischen diesen Personen und dem Kunden besteht.
17.6. Eine Haftung besteht nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs‑ oder Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder durch nicht von uns autorisierte Dritte verursacht wurden. Gleiches gilt für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, sofern diese kausal für den Schaden war. Ein Haftungsausschluss besteht ebenso bei unterlassener Durchführung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich zur Wartung verpflichtet wurden.
17.7. Soweit der Kunde für einen Schaden, für den wir grundsätzlich haften würden, Versicherungsleistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten bestehenden Versicherung (z. B. Haftpflicht‑, Kasko‑, Transport‑, Feuer‑ oder Betriebsunterbrechungsversicherung) in Anspruch nehmen kann, ist er verpflichtet, diese Versicherungsleistung vorrangig geltend zu machen. Unsere Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf jene Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen (z. B. höhere Versicherungsprämien).
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
18.2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt jene wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung nach dem Verständnis redlicher Vertragsparteien am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall von Regelungslücken.
19. Allgemeines
19.1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
19.2. Das UN‑Kaufrecht (CISG) sowie sonstige internationale Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
19.3. Erfüllungsort für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist unser Unternehmenssitz, Hauptschulstraße 15/6, 5500 Bischofshofen.
19.4. Für Streitigkeiten mit unternehmerischen Kunden wird das für unseren Unternehmenssitz sachlich und örtlich zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG.
20. Datenschutz
20.1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG, TKG).
20.2. Details zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Zweck, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, sind in unserer Datenschutzerklärung (kufner.co.at) abrufbar.
20.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass zur Vertragserfüllung erforderliche Daten (z. B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Leistungsdaten, Rechnungsdaten) verarbeitet werden.
20.4. Für Bonitätsprüfungen gilt Punkt 6 dieser AGB.
